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   VGH Bayern, 03.02.2014 - 14 ZB 11.251   

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VGH Bayern, 03.02.2014 - 14 ZB 11.251 (https://dejure.org/2014,1674)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.02.2014 - 14 ZB 11.251 (https://dejure.org/2014,1674)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. Februar 2014 - 14 ZB 11.251 (https://dejure.org/2014,1674)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 12.06.1975 - II C 45.73

    Zur Gewährung von Urlaubsgeld bei der Anwendung der Ruhensregelung

    Auszug aus VGH Bayern, 03.02.2014 - 14 ZB 11.251
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Erwerbseinkommen - insbesondere bei Einmalzahlungen - jeweils darauf abzustellen ist, für welchen Zeitraum das Einkommen bestimmt ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.1975 - II C 45.73 - DÖD 1976, 114 zu § 53 SVG a.F.; B.v. 31.3.2000 - 2 B 67.99 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 10 zu dem insoweit gleichlautenden § 53 BeamtVG; U.v. 31.5.2012 - 2 C 18.10 - IÖD 2012, 212 Rn. 21).

    Entscheidend ist danach, ob die Sonderzahlung eine zusätzliche Vergütung gerade für die im Monat ihrer Auszahlung erbrachte Dienstleistung oder eine zusätzliche, auf das ganze Kalenderjahr abgestellte Vergütung ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.1975 a.a.O.).

    Denn nachträgliche Modifizierungen sind der Ruhensregelung immanent (BVerwG, U.v. 12.6.1975 - II C 45.73 - DÖD 1976, 114 zu § 53 SVG a.F.).

  • BVerwG, 31.05.2012 - 2 C 18.10

    Rückforderung; Überzahlung; Versorgungsbezüge; Soldat; Pensionszusage;

    Auszug aus VGH Bayern, 03.02.2014 - 14 ZB 11.251
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Erwerbseinkommen - insbesondere bei Einmalzahlungen - jeweils darauf abzustellen ist, für welchen Zeitraum das Einkommen bestimmt ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.1975 - II C 45.73 - DÖD 1976, 114 zu § 53 SVG a.F.; B.v. 31.3.2000 - 2 B 67.99 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 10 zu dem insoweit gleichlautenden § 53 BeamtVG; U.v. 31.5.2012 - 2 C 18.10 - IÖD 2012, 212 Rn. 21).

    Dieser Gesetzeszweck des Vorteilsausgleichs würde nicht erreicht, wenn verdeckte Gehaltszahlungen nicht auf den Zeitraum umgelegt würden, den sie erfassen sollen (BVerwG, U.v. 31.5.2012 - 2 C 18.10 - IÖD 2012, 212 Rn. 21 ff.).

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 03.02.2014 - 14 ZB 11.251
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 03.02.2014 - 14 ZB 11.251
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839).
  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus VGH Bayern, 03.02.2014 - 14 ZB 11.251
    Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).
  • BVerwG, 31.03.2000 - 2 B 67.99

    Vermeidung einer Doppelalimentierung aus öffentlichen Mitteln als Zweck der

    Auszug aus VGH Bayern, 03.02.2014 - 14 ZB 11.251
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Erwerbseinkommen - insbesondere bei Einmalzahlungen - jeweils darauf abzustellen ist, für welchen Zeitraum das Einkommen bestimmt ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.1975 - II C 45.73 - DÖD 1976, 114 zu § 53 SVG a.F.; B.v. 31.3.2000 - 2 B 67.99 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 10 zu dem insoweit gleichlautenden § 53 BeamtVG; U.v. 31.5.2012 - 2 C 18.10 - IÖD 2012, 212 Rn. 21).
  • OVG Niedersachsen, 10.02.2015 - 5 LB 134/14

    Anrechnung; Erwerbseinkommen; Härtefallregelung; Verwendungseinkommen;

    Ob es sich um ein im Monat des Zuflusses oder aber um ein aufgeteilt auf Monate (ggf. des Kalenderjahres) zu berücksichtigendes Einkommen handelt, richtet sich vielmehr danach, für welchen Zeitraum das Einkommen bestimmt ist, mag dies im Einzelfall für den Versorgungsempfänger zu einer Besserstellung führen oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.6.1975 - BVerwG 2 C 45.73 -, Buchholz 238.41 § 53 SVG Nr. 1, S. 3f.; Beschluss vom 31.3.2000 - BVerwG 2 B 67.99 -, juris Rn. 5; Urteil vom 31.5.2012, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Urteil vom 7.5.2013 - 5 LC 202/12 -, juris Rn. 29; ebenso VGH Ba.-Wü., Urteil vom 20.7.2010 - 4 S 1524/09 -, juris Rn. 24; Bay. VGH, Beschluss vom 3.2.2014 - 14 ZB 11.251 -, juris Rn. 13).

    Die Frage, für welchen Zeitraum Erwerbseinkommen bestimmt ist, wird bei Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit regelmäßig anhand der sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Zweckbestimmung zu beurteilen sein (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 3.2.2014, a. a. O., Rn. 13).

    Soll durch eine Einmalzahlung etwa die in einem bestimmten Zeitraum erbrachte Arbeitsleistung honoriert werden, ist das Einkommen auf diesen Zeitraum monatsbezogen anzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.6.1975, a. a. O., S. 4; Urteil vom 31.5.2012, a. a. O., Rn. 19f.; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 7.5.2013, a. a. O., Rn. 30ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 3.2.2014, a. a. O., Rn. 14); handelt es sich dagegen um eine Einmalzahlung, die keinem bestimmten Zeitraum eindeutig zuzuordnen ist, erfolgt ihre Berücksichtigung anteilig für das Kalenderjahr, in dem sie zugeflossen ist, also mit jeweils einem Zwölftel (vgl. etwa VGH Ba.-Wü., Urteil vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 29ff. in Bezug auf eine Abfindung).

  • VG Schleswig, 21.01.2021 - 12 A 102/19

    Versorgung

    Ob es sich um ein im Monat des Zuflusses oder aber um ein aufgeteilt auf Monate des Kalenderjahres zu berücksichtigendes Einkommen handelt, richtet sich vielmehr danach, für welchen Zeitraum das Einkommen bestimmt ist, mag dies im Einzelfall für den Versorgungsempfänger zu einer Besserstellung führen oder nicht (BVerwG, Urteil vom 12.06.1975 - 2 C 45.73 - Buchholz 238.41 § 53 Nr. 1 zum § 64 Abs. 5 Sätze 4 und 5 SHBeamtVG entsprechenden § 53 Soldatenversorgungsgesetz - SVG - in der seinerzeit geltenden Fassung sowie Beschluss vom 31.03.2000 - 2 B 67/99 - juris Rn. 5 und Urteil vom 26.11.2013 - 2 C 17/12 - juris Rn. 12 ff. zum ebenfalls § 64 Abs. 5 Sätze 4 und 5 SHBeamtVG entsprechenden § 53 Abs. 7 Sätze 4 und 5 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - in der seinerzeit geltenden Fassung; OVG Lüneburg, Urteil vom 10.02.2015 - 5 LB 134/14 - juris Rn. 42 f. zu § 53 Abs. 5 Sätze 4 und 5 SVG; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2010 - 4 S 1524/09 - juris Rn. 24; BayVGH, Beschluss vom 03.02.2014 - 14 ZB 11.251 - juris Rn. 13).
  • VG Augsburg, 08.05.2014 - Au 2 K 13.1638

    Soldatenversorgungsrecht; Rückforderung von Bezügen; Ruhensregelung;

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Erwerbseinkommen jeweils darauf abzustellen ist, für welchen Zeitraum das Einkommen bestimmt ist (vgl. BVerwG, U.v. 31.5.2012 - 2 C 18.10 - IÖD 2012, 222; BayVGH, B.v. 3.2.2014 - 14 ZB 11.251 - juris Rn. 13 m.w.N.).
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